Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1.) Der Verein führt den Namen
„Heimat- und Kulturverein Seegrehna e.V.“
(2.) Sitz des Vereins ist die Lutherstadt Wittenberg -
Ortsteil Seegrehna.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
(1) Zweck des Vereines ist die Unterstützung und Pflege des
Heimatgedankens, sowie der Erforschung der kulturellen
Entwicklung und der Brauchtumspflege in Seegrehna.
(2.) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Durchführung von Brauchtumsveranstaltungen,
- Erforschung der Geschichte von Seegrehna,
- Koordination und Ausrichtung des traditionellen Burgstall-
festes und weiterer Kulturveranstaltungen
(3.) Der Verein kann zur Erfüllung seiner Ziele entsprechende Einrichtungen und Maßnahmen errichten, betreiben und unterstützen.
(4.) Die Mitglieder des Vereins werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmeregelungen zur
Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt der Vorstand.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung (A0)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Eintrag in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 6 Mitgliedschaft
(1.) Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige,
natürliche und juristischen Person werden, die
sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt.
(2.) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim
Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die
Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Mitgliedschaft wird nach Aushändigung der Satzung sowie deren schriftliche Anerkenntnis wirksam.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt,
sich am Vereinsleben zu beteiligen
an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet sich
- diese Satzung einzuhalten,
- Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken,
- die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit zu entrichten und
- die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsarbeit zu verrichten.
§ 9. Ende der Mitgliedschaft
(1.) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds.
(2.) Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung
des Austritts gegenüber dem Vorstand.
(3.) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft die ihm auf Grund der
Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten verletzt,
durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise geschädigt hat oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält, mehr als neun Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist
(3.1)Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist zwei Wochen vorher einzuladen.
(4.) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitglieds. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
§10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens einmal im Jahr oder wenn es die Belange des Vereins es erfordern einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe dies beim Vorstand beantragt.
Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen mit Bekanntgabe der Tagessordnung zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Wahl des Vorstandes
Wahl der Revisoren
Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichts und des Berichts der Revisoren,
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge und Gemeinschaftsleistungen
Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§12 Vorstand
(1)Der Vorstand kann aus bis zu 10 Mitgliedern bestehen:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassenwart
sechs Beisitzer
(2.) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern.
Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
(3.)Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
(4.) Aufgaben des Vorstandes sind:
die laufende Geschäftsführung des Vereins,
die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse und die Verwaltung und Pflege von Gemeinschaftseinrichtungen
zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Kommissionen berufen werden.
(5.)Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder des Vorstandes zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten und vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 13 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig und bis zum
31.12. jeden Jahres zu entrichten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliedsversammlung.
§ 14 Kassenführung
Der Kassenwart verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins.
Für Ausgaben >50 Euro ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich.
§ 15 Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch jeweils mindestens zwei Revisoren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Die Revisoren haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie unvermutet Kassenprüfungen vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1.) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
(2.) Im Falle der Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Lutherstadt Wittenberg, die es für gemeinnützige, kulturelle Zwecke im Ortsteil Seegrehna zweckgebunden zu verwenden hat.
Die Zustimmung des Finanzamtes ist vor Auflösung des Vereins einzuholen.
§ 17 Heilungsklausel
Sollte im Wege des Eintragungsverfahrens der Satzung durch
behördliche Erfordernisse Änderungen am Satzungstext
notwendig werden, wird der Vorstand ermächtigt, diese
vorzunehmen und auszuführen.
Die Mitglieder sind über diese Änderungen zu informieren.
§ 18 Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbeschreibungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.
Seegrehna, den 26.10.2009