Satzung   


§ 1 Name und Sitz

 

(1.)  Der Verein führt den Namen
      „Heimat- und Kulturverein Seegrehna e.V.“

 

 

(2.) Sitz des Vereins ist die Lutherstadt Wittenberg -
      Ortsteil Seegrehna. 

§ 2  Zweck und Ziele des Vereins


(1)  Zweck des Vereines ist die Unterstützung  und Pflege des
      Heimatgedankens, sowie der Erforschung der kulturellen
      Entwicklung und der Brauchtumspflege in  Seegrehna.

(2.)  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
     - Durchführung von Brauchtumsveranstaltungen,
     - Erforschung der Geschichte von Seegrehna,

    - Koordination und Ausrichtung des traditionellen Burgstall-
      festes und weiterer Kulturveranstaltungen

(3.) Der Verein kann zur Erfüllung seiner Ziele entsprechende Einrichtungen und Maßnahmen errichten, betreiben und  unterstützen.

 
(4
.) Die Mitglieder des Vereins werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt der Vorstand.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung (A0)

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

           oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen      begünstigt werden.

 

 

§ 4 Eintrag in das Vereinsregister

 

      Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

 

           § 5 Geschäftsjahr

 

      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 6 Mitgliedschaft

 

(1.) Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige,

      natürliche und juristischen Person werden, die

 sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt.

(2.) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim

      Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die

      Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der     Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Entscheidung der   Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Mitgliedschaft wird   nach Aushändigung der Satzung sowie deren schriftliche Anerkenntnis wirksam.



§ 7 Rechte der Mitglieder

 

 Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt,

      sich am Vereinsleben zu beteiligen

      an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

 

 

§ 8 Pflichten der Mitglieder

 

      Jedes Mitglied ist verpflichtet sich

       -   diese Satzung einzuhalten,

             -   Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren     Erfüllung zu wirken,

       -   die von der Mitgliederversammlung beschlossenen     Mitgliedsbeiträge innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit           zu entrichten und

 -  die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsarbeit zu verrichten.

 

 

§ 9. Ende der Mitgliedschaft

(1.) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds.
(2.) Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Quartalsende möglich. 
Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand.
(3.) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn  es
schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse  obliegenden Pflichten verletzt,

durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise geschädigt hat  oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält, mehr als neun Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist

 

(3.1)Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist zwei Wochen vorher einzuladen.

(4.) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitglieds. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

 

 

            §10 Organe des Vereins

 

            Die Organe des Vereins sind

                        -  die Mitgliederversammlung

                        -  der Vorstand

 

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung  ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter  mindestens einmal im Jahr  oder wenn es die Belange des Vereins es erfordern einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe dies beim Vorstand beantragt.

Die Einberufung hat schriftlich unter  Einhaltung einer Frist von drei Wochen mit Bekanntgabe der Tagessordnung zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.

Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 Wahl des Vorstandes

 Wahl der Revisoren

Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichts und des Berichts der Revisoren,

Ernennung von Ehrenmitgliedern

Beschlussfassung über Satzungsänderungen

Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge und Gemeinschaftsleistungen

Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.



§12  Vorstand

(1)Der Vorstand kann aus bis zu 10 Mitgliedern bestehen:

dem Vorsitzenden

dem stellvertretenden Vorsitzenden

dem Schriftführer

dem Kassenwart

sechs Beisitzer

 
(2.) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Mit
glieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

 

(3.)Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.

 

(4.) Aufgaben des Vorstandes sind:

die laufende Geschäftsführung des Vereins,

die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse und die Verwaltung und Pflege von Gemeinschaftseinrichtungen

zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Kommissionen berufen werden.

 

(5.)Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist     beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder des Vorstandes zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten und vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.


                

§ 13 Mitgliederbeiträge

 Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines
Jahres im Voraus fällig und bis zum 31.12. jeden Jahres zu entrichten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliedsversammlung.

 

§ 14 Kassenführung

 

     Der Kassenwart verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins.

  1.  Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.

     Für Ausgaben >50 Euro ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich.

 

§ 15 Revisoren

 

Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch jeweils mindestens zwei Revisoren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Die Revisoren haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie unvermutet Kassenprüfungen vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

 

§ 16 Auflösung des Vereins


(1.) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversamm
lung mit einer 3/4  Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
         
(2.) Im Falle der Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Luther
stadt Wittenberg, die es für gemeinnützige, kulturelle Zwecke im  Ortsteil Seegrehna zweckgebunden zu verwenden hat.
 Die Zustimmung des Finanzamtes ist vor Auflösung des Vereins einzu
holen.


§ 17 Heilungsklausel

        Sollte im Wege des Eintragungsverfahrens  der Satzung durch
        behördliche Erfordernisse Änderungen am Satzungstext                  notwendig 
werden, wird der Vorstand ermächtigt, diese                vorzunehmen und auszuführen.

        Die Mitglieder sind über diese Änderungen zu informieren.

 

            § 18 Sprachliche Gleichstellung

 

              Die verwendeten Personen- und Funktionsbeschreibungen                        gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.

 

Seegrehna, den 26.10.2009


 

 

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